Steuerhinterziehung: So lassen sich Strafen verringern!

Das Hinterziehen von Steuern ist alles andere als ein Bagatelldelikt. Ganz im Gegenteil: Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat. Das wiederum hat zur Folge, dass man die meisten Steuerhinterzieher gerade bei schwerem Tatbestand nicht selten im Gefängnis wiederfindet. Mit einer hohen Geldbuße ist aber mindestens zu rechnen. Um Steuerhinterziehung und die damit verbundenen Strafen gänzlich zu vermeiden, bestehen unterschiedliche Handlungsoptionen. Die zur Verfügung stehenden „Auswege“ variieren je nachdem, ob es sich hierbei um die bewusste oder die unabsichtliche Steuerhinterziehung handelt. Näheres dazu im Folgenden.

Wann spricht man überhaupt von Steuerhinterziehung?

Von Steuerhinterziehung ist immer dann die Rede, wenn man vorsätzlich also ganz bewusst, unvollständige, falsche oder aber überhaupt keine Angaben zu relevanten steuerlichen Sachverhalten macht. Letztere könnten unteranderem folgende sein:

Unkorrekte Gewinnermittlung

Beispiel: Private Übernachtungen werden als Geschäftsreisen angegeben.

Scheingeschäfte

Beispiel: Der Ehemann zahlt seiner einer Frau Haushaltsgeld in Form von Lohn aus.

Mogeln bei Rechnungen/ Quittungen

Beispiel: Belege über getätigte Tankfüllungen werden einfach an einen Bekannten weitergereicht und von diesem steuerlich abgesetzt.

Absetzen von zu hoher Werbekosten

Beispiel: Bei der Pendlerpauschale werden einfach mehr gefahrene Kilometer angegeben.

Schwarzarbeit

Verschweigen von Zinseinnahmen und Erbschaften

Das kann man bei Steuerhinterziehung tun, um die Strafen zu milden!

Wer Steuern hinterzieht, muss mit Strafen rechnen. Um diese jedoch zu verringern, bestehen folgende Handlungsoptionen:

Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Handelt es sich um eine vorsätzliche Hinterziehung von Steuern, besteht die Möglichkeit mittels einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung die darauf resultierenden Strafen gänzlich zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Hierfür müssen jedoch zwingend folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Das Finanzamt weiß über die Straftat noch nicht Bescheid
• Es ist noch keine Verjährung eingetreten
• Die hinterzogenen Steuern überschreiten eine Summe von 25.000 Euro nicht
• Falschangaben wurden korrigiert, verschwiegene Sachverhalte nachgemeldet und unvollständige Angaben ergänzt
• Die gesamte Summe der hinterzogenen Steuern wurde inklusive der Hinterziehungszinsen an das zuständige Finanzamt bezahlt

Tipp: Da Steuerhinterziehung alles andere als ein Kavaliersdelikt ist, sollte man für die Selbstanzeige stets einen Experten zu Rate ziehen. Denn nur so ist sichergestellt, dass man sich im Rahmen des Steuerstrafverfahrens nicht selbst belastet. Hier lohnt sich also ein Blick auf https://pohl-legal.com/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/.

Unbeabsichtigte Fehler in der Steuererklärung alsbald ausbessern

Bei versehentlichen Fehlern in der Steuererklärung ist eine Selbstanzeige nicht nötig. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn man der unverzüglichen Berichtigungspflicht, geregelt in §153 AO, nachkommt und die unabsichtlich hinterzogenen Steuern nachzahlt.